Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 (Az. 2 BvQ 95/21), der separat begründet wurde, hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag auf Aussetzung einer Abschiebung nach Nigeria abgelehnt, den der Antragsteller mit seinen familiären Bindungen in Deutschland und dem laufenden Asylverfahren seiner Tochter begründet hatte. Nach Ansicht des BVerfG habe der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche konkreten Nachteile ihm und seiner Familie im Falle seiner Abschiebung drohten, insbesondere in Hinblick darauf, dass er sich nicht mit der Argumentation der Ausländerbehörde in ihrer Erwiderung im fachgerichtlichen Eilverfahren auseinandergesetzt habe, wonach die Familiengemeinschaft alsbald in Nigeria wiederhergestellt werden könne; ein lediglich schlagwortartiger Verweis auf die seiner Tochter in Nigeria drohende Genitalverstümmelung sei nicht ausreichend. Der Beschluss ist insofern bedauerlich, als der Eilantrag offenbar in großer Zeitnot beim BVerfG eingereicht wurde, nämlich erst etwa 2 Stunden vor der geplanten Abschiebung des Antragstellers, und insofern möglicherweise über die vom Gericht zugestandenen reduzierten Begründungsanforderungen hinaus ein Nachlass hätte gewährt werden können.
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