Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg meint in seinem Beschluss vom 24. April 2023 (Az. 2 M 16/23), dass ein volljähriger Ausländer, der ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet anstrebt, eigene Täuschungshandlungen grundsätzlich nicht mit Täuschungshandlungen seiner Eltern und sich daraus für ihn ergebenden Zwängen rechtfertigen kann. „Gute Integration“ setze nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung und Kultur voraus, dazu gehörten insbesondere wahrheitsgemäße Angaben über die eigene Identität. Täuschungshandlungen eines Heranwachsenden könne ein geringeres Gewicht beizumessen sein, nämlich insbesondere dann, wenn der Heranwachsende noch mit seinen Eltern zusammenlebe. Dies gelte nach Vollendung des 21. Lebensjahres aber jedenfalls nicht mehr.
Schreibe einen Kommentar