Das Verwaltungsgericht Berlin geht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2024 (Az. 24 L 636/24 A) davon aus, dass eine Täuschung über den Reiseweg und über einen vorherigen Asylantrag in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht vom Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG umfasst ist. § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG regele lediglich Täuschungen über die Identität oder die Staatsangehörigkeit; ein Austausch der Offensichtlichkeitsgründe sei zwar möglich, allerdings treffe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dabei eine besondere Begründungspflicht, der der angegriffene Bescheid nicht gerecht werde.
Schreibe einen Kommentar