Es hinterlässt bereits keinen besonders guten Eindruck, wenn ein Rechtsanwalt einen Anhörungstermin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (erst) am Tag vor der Anhörung verlegen lassen will, weil er einen auswärtigen Gerichtstermin wahrnehmen müsse, den auswärtigen Gerichtstermin dann aber gar nicht wahrnimmt. Wenn das Bundesamt das Asylverfahren daraufhin wegen des Nichterscheinens (auch) des Anwalts einstellt, der Anwalt sich im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Entschuldigung des Nichterscheinens aber ausgerechnet auf die vermeintliche Terminkollision beruft, dann ist das schon grob. Während ein solches Vorgehen im Regelfall unentdeckt bleiben dürfte, hatte das Verwaltungsgericht Würzburg wohl so eine Ahnung, über die es in seinem Beschluss vom 6. November 2024 (Az. W 8 S 24.32190) berichtet. Es fragte nämlich beim auswärtigen Gericht (dem Verwaltungsgericht Berlin) nach, ob der Anwalt den dortigen Termin wahrgenommen hatte, was nicht der Fall war. Bei dieser Rechts- und Sachlage, so das Verwaltungsgericht Würzburg, erübrigten sich weitergehende Ausführungen.
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