Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 (Az. 3 S 87/21) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgehalten, dass die Online-Registrierung eines Terminwunsches bei einer deutschen Botschaft im Ausland nicht als Visumantrag ausgelegt werden könne. Die Auslandsvertretung habe die Terminregistrierung nicht als Antrag verstehen können, weil dabei nicht alle für eine Antragstellung erforderlichen Informationen übermittelt wurden, die laut dem Visumhandbuch des Auswärtigen Amts erforderlich seien. Die lange Wartezeit nach der Terminregistrierung sei unbeachtlich, weil es möglich gewesen wäre, die grundsätzlich nicht formgebundene Visumbeantragung jenseits einer persönlichen Vorsprache geltend zu machen, nämlich schriftlich bei der deutschen Botschaft. Der Zeitpunkt eines Visumantrags ist, wie im entschiedenen Fall, beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) vor allem wegen des Erfordernisses der Minderjährigkeit zu diesem Zeitpunkt relevant.
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