Wolle der Verfahrensbevollmächtigte eines von Abschiebungshaft Betroffenen an einem Termin zur persönlichen Anhörung teilnehmen, sei ihm dies aber wegen der Kurzfristigkeit der Terminbestimmung nicht möglich, so müsse er dies zweifelsfrei deutlich machen und einen Antrag auf Terminverlegung stellen, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 96/19). Die bloße Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten, dass ihm wegen der Kurzfristigkeit der Terminierung eine Anreise zum Termin nicht möglich sei, ersetze einen solchen Antrag nicht, insbesondere auch nicht der Vermerk „Eilt Eilt!“ in einer solchen Mitteilung. Der BGH balanciert mit diesem Beschluss die Verteilung der Verantwortung für die Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren, die nicht nur bei den Haftgerichten, sondern eben auch bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten liegt.
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