Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Juni 2021 (Az. XIII ZB 59/20) entschieden, dass in einem Beschwerdeverfahren gegen Abschiebungshaft dem Antrag eines Verfahrensbevollmächtigten auf Überlassung von Verfahrens- und Sachakten in seine Kanzlei zu entsprechen sei, sofern die zeitlichen Umstände des Verfahrens das erlauben und dem weder akten- noch personenbezogene wichtige Gründe entgegenstünden. Die Verweigerung einer solchen Aktenüberlassung und der Verweis auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts können im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens inzident auf eine Verletzung der Rechte des Betroffenen überprüft werden; eine solche Beeinträchtigung der Rechtsstellung liege vor, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei und dem Beteiligten faktisch die Möglichkeit nehme, von seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gebrauch zu machen.
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