Wird ein Schriftsatz eines Verfahrensbevollmächtigten entgegen den zwingenden Vorgaben des § 55d S. 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument, sondern als Telefax übermittelt, bleibt die Übermittlung gemäß § 55d Satz 3 VwGO ausnahmsweise nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, so der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 8. Juni 2022 (Az. 1 ZB 22.30532). Die vorübergehende Unmöglichkeit sei bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies sei hier geschehen, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in dem als Telefax eingereichten Schriftsatz anwaltlich versichert habe, dass eine Übermittlung des Schriftsatzes per beA nicht möglich gewesen sei, da sein Kartenlesegerät die beA-Karte bei mehreren Versuchen, Schriftsätze mittels beA an Gerichte zu senden, nicht akzeptiert habe, und als Nachweis einen Screenshot der Fehlermeldung vorgelegt habe.
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