Das Oberlandesgericht Hamm musste in seinem Beschluss vom 24. Januar 2023 (Az. 15 SA 1/23) einen Zuständigkeitskonflikt klären, in dem es um die gerichtliche Zuständigkeit für Freiheitsentziehungsverfahren und um die Auswirkungen einer Verweisung gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG ging. Das Amtsgericht Münster hatte Abschiebungshaft angeordnet, das Verfahren dann aber gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG an das Amtsgericht Darmstadt abgegeben, weil die Abschiebungshaft in Darmstadt vollzogen wurde. Das AG Darmstadt wollte das Verfahren nicht haben und schickte die Akte zurück nach Münster. Das AG Münster schickte die Akte erneut nach Darmstadt, das AG Darmstadt sie erneut zurück nach Münster. Das OLG Hamm schlug sich nun auf die Seite des AG Münster, weil das die Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingehalten habe. Die Wirkungen einer wirksamen Abgabe seien umfassend, es werde eine umfassende Zuständigkeit für alle künftig erforderlich werdenden Entscheidungen begründet. Auch anhängige Beschwerdeverfahren gegen eine frühere Entscheidung des abgebenden Gerichts gingen mit der Abgabe an das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht über.
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