Das Bundessozialgericht hat am 24.6.2021 in fünf Revisionsverfahren zum AsylbLG mündliche Verhandlungen durchgeführt. Laut dem auf der Website des Gerichts veröffentlichten Terminbericht hat es in allen fünf Verfahren (B 7 AY 5/20 R, B 7 AY 4/20 R, B 7 AY 1/20 R, B 7 AY 2/20 R sowie B 7 AY 3/20 R) die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, die schriftlichen Urteile liegen jedoch noch nicht vor. Hervorzuheben ist vielleicht die Entscheidung im Verfahren B 7 AY 4/20 R, in der das Gericht festhielt, dass ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des AsylbLG ist und damit der Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht im Wege steht.
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