Mit der Anerkennung als Konventionsflüchtling gewährt das Königreich Dänemark ungeachtet seiner fehlenden Bindung an das europäische Asylrecht internationalen Schutz im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 25. August 2023 (Az. 7 A 1252/23). Das Urteil geht ausführlich auf den Umstand ein, dass Dänemark nicht an die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU oder die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU gebunden ist, hält ihn aber für unerheblich. Es stehe in Einklang mit Europarecht, die dänische Flüchtlingsanerkennung als „internationalen Schutz“ anzusehen, weil die EU-Qualifikationsrichtlinie keinen eigenständigen unionsrechtlichen Flüchtlingsbegriff schaffe, sondern lediglich den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention übernehme.
Dementsprechend könne es nicht darauf ankommen, dass das Königreich Dänemark durch die genannten Richtlinien 2013/32/EU und 2011/95/EU nicht unmittelbar gebunden sei, weil es als Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, auf die sowohl das dänische Recht als auch das Unionsrecht Bezug nähmen, völkerrechtlich nicht weniger gebunden sei als die übrigen Mitgliedstaaten. Außerdem gelte dies ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Zweitanträgen nach einer vorhergehenden ersten, erfolglosen Antragstellung im Königreich Dänemark (Urteil vom 22. September 2022, Rs. C-497/21), weil es dort um die Behandlung eines weiteren Antrags nach vorangegangener Ablehnung einer Schutzgewährung in Dänemark gegangen sei, nicht aber wie im entschiedenen Verfahren um die Behandlung eines weiteren Antrags nach vorangegangener Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Dänemark.
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