Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist unzulässig, wenn die antragstellende Behörde Haft für eine Dauer von bis zu sechs Wochen beantragt, gleichzeitig aber in der Begründung ihres Antrags ausführt, dass bereits die Bearbeitung des Antrags auf Luftabschiebung einschließlich der Organisation des Flugs möglicherweise einige Monate in Anspruch nehmen werde, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Februar 2022 (Az. XIII ZB 124/19). Die pauschale Behauptung der Behörde, eine Abschiebung sei innerhalb der beantragten Haftdauer möglich, vermöge die fehlende nachvollziehbare Darstellung der einzelnen für die Durchführung der Abschiebung notwendigen Schritte und ihres jeweiligen voraussichtlichen Zeitaufwands nicht zu ersetzen.
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