Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Februar 2023 (Az. 1 BvL 7/18) festgestellt, dass das in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB geregelte Verbot der Kinderehe mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil der Gesetzgeber die Folgen der Unwirksamkeit einer Ehe nicht ausreichend geregelt habe. Die einzige existierende gesetzliche Folgenregelung, nämlich § 26 Abs. 1 S. 2 AsylG, wonach die Unwirksamkeit einer Kinderehe für die Flüchtlingsanerkennung ohne Bedeutung ist, ändere daran nichts.
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