Vereitelung der Kontaktaufnahme zu Anwalt macht Abschiebungshaft rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof erläutert in seinem Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 92/20), dass es ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft führe, wenn das Haftgericht die Kontaktaufnahme des Betroffenen durch seine Verfahrensgestaltung vereitele. Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene während der Anhörung darum gebeten, mit seinem Rechtsanwalt telefonieren zu dürfen, und obgleich er keine näheren Angaben zur Person seines Rechtsanwalts machen konnte, sei seiner Äußerung zu entnehmen gewesen, dass er mit seinem Mobiltelefon zu einer Kontaktaufnahme in der Lage gewesen wäre, die ihm hätte ermöglicht werden müssen. Dieser Beschluss des BGH führt bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Anordnung von Abschiebungshaft fort.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Textausgabe Deutsches Migrationsrecht (nach der GEAS-Reform)

    Es ist zu erwarten, dass der Deutsche Bundestag in den kommenden Wochen die beiden deutschen Umsetzungsgesetze zur GEAS-Reform von 2024 verabschieden wird, nämlich das GEAS-Anpassungsgesetz, und, gemeinsam mit dem Bundesrat, das GEAS-Anpassungsfolgengesetz. Diese Umsetzung wird zu umfangreichen Änderungen unter anderem…

  • GEAS-Reform 2024

    Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Mai 2024 wird den Flüchtlingsschutz in Deutschland und Europa verändern, zumindest in unzähligen Details, vermutlich aber jedenfalls auf einer faktischen Ebene auch im Grundsätzlichen. Die GEAS-Reform soll im Juni 2026 in Kraft…

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem deutschsprachige Pressemitteilungen…

ISSN 2943-2871