Der Bundesgerichtshof erläutert in seinem Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 92/20), dass es ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft führe, wenn das Haftgericht die Kontaktaufnahme des Betroffenen durch seine Verfahrensgestaltung vereitele. Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene während der Anhörung darum gebeten, mit seinem Rechtsanwalt telefonieren zu dürfen, und obgleich er keine näheren Angaben zur Person seines Rechtsanwalts machen konnte, sei seiner Äußerung zu entnehmen gewesen, dass er mit seinem Mobiltelefon zu einer Kontaktaufnahme in der Lage gewesen wäre, die ihm hätte ermöglicht werden müssen. Dieser Beschluss des BGH führt bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Anordnung von Abschiebungshaft fort.
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