Mit Beschluss vom 12. Februar 2022 (Az. 1 BvR 1576/20) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, in der der Beschwerdeführer die Versagung von sozialgerichtlichem Eilrechtsschutz in Hinblick auf die Gewährung von höheren Leistungen als nach Regelbedarfsstufe 2 gerügt hatte. Das BVerfG verwies den Beschwerdeführer auf das am Sozialgericht noch anhängige Hauptsacheverfahren, weil er der Leistungsbewilligung nur für einen Monat widersprochen habe, und er nicht dargelegt habe, dass ihm bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil drohe. Kritik am Sozialgericht gibt es allerdings auch, das verkannt habe, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nicht unmittelbar auf die Verfassung stütze, sondern vielmehr im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die grundrechtlichen Belange in die summarische Prüfung und in eine Güter- und Folgenabwägung eingestellt wissen wollte.
Schreibe einen Kommentar