Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 2. November 2021 (Az. 2 BvR 1851/21) eine Abschiebung nach Italien im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, bis über die eingelegte Verfassungsbeschwerde entschieden sei. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, so das BVerfG, seien offen, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG substantiiert dargelegt, indem er nachvollziehbar geltend mache, dass die Vorinstanz sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe zu seinen Gunsten unterstellt, dass er seine familiären Bindungen im Bundesgebiet auch tatsächlich lebe, nicht berücksichtigt habe. Die danach erforderliche Folgenabwägung lässt das BVerfG zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen, weil ihm durch den Vollzug der Abschiebung und die Trennung der von ihm geltend gemachten Familieneinheit schwere und nicht ohne weiteres wiedergutzumachende Nachteile drohten – ähnlich hatte es bereits im Mai 2015 in einem ähnlich gelagerten Verfahren entschieden. Substantiierter Sachvortrag zu der behaupteten Grundrechtsverletzung ist der Schlüssel, um zu offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde und damit zu einer einstweiligen Anordnung zu gelangen.
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