Männern, deren Homosexualität bedeutsamer Bestandteil ihrer sexuellen Identität sei, drohe gegenwärtig in Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgung in Form einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sei, dass sie in der Gesamtschau einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gleichkomme, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 6. Juli 2022 (Az. A 13 S 733/21). Insbesondere hätten homosexuelle Männer in Gambia nicht die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 3e AsylG vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Identität zu erhalten, und dürften sie nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich durch das Verheimlichen ihrer sexuellen Identität der ansonsten beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung entziehen könnten.
Schreibe einen Kommentar