Rückkehrer nach Guinea sind einem Risiko ausgesetzt, im Einzelfall durch gesellschaftliche Kräfte wie die Großfamilie einer gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit in Verfolgungshandlungen wegen Homosexualität ausgesetzt zu sein, so das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 26. Mai 2023 (Az. 5 A 2207/19), und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im entschiedenen Verfahren dazu verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden sei dabei nur entscheidend, wie glaubhaft und nachvollziehbar der Weg zur eigenen sexuellen Identität unter Entdeckung der eigenen Homosexualität beschrieben werde, weil Bildung und Entdeckung der eigenen sexuellen Identität ein komplexer Prozess seien, der nur begrenzt überindividuell feststellbaren, typisierten Mustern folge.
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