Die Frage der Verfolgungsrelevanz von Wehrdienstentziehung bei syrischen Staatsangehörigen sei auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht verallgemeinerungsfähig und habe daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, so das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Beschluss vom 16. September 2021 (Az. 2 A 169/21). Die vom EuGH geprägte Rechtsfigur der „starken Vermutung“ sei von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig und bedeute keine unwiderlegliche Vermutung oder starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung ausschließe.
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