Das Verwaltungsgericht Berlin geht in seinem Beschluss vom 13. Juni 2023 (Az. 39 L 299/23 A) davon aus, dass für die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats zwar gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten gestellt wurde, es davon abweichend für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Wiederaufnahmeverfahren aber darauf ankommen soll, dass der Antragsteller auch bei seinem letzten Antrag im Aufenthaltsstaat minderjährig war. Insofern sei in dieser Fallkonstellation der Zeitpunkt der „Versteinerung“ entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nach hinten zu verlagern, nämlich auf auf den Zeitpunkt des letzten Asylantrags im Aufenthaltsmitgliedstaat. Würde die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten „versteinert“, würde dies längst volljährig gewordenen Antragstellern erlauben, ohne zeitliche Grenze in andere Mitgliedstaaten weiterzureisen und neuerliche Asylanträge zu stellen. Dies widerspräche dem Ziel der Dublin-III-Verordnung, unerwünschtes „forum shopping“ zu verhindern.
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