Verlegung der Haftanhörung nur bei erheblichem Grund

Der Bundesgerichtshof meint in seinem Beschluss vom 27. Mai 2025 (Az. XIII ZB 71/24), dass bei der Anordnung von Abschiebungshaft kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegt, wenn das Haftgericht einen kurz vor einem Anhörungstermin gestellten Verlegungsantrag eines Rechtsanwalts ablehnt, wenn dieser keinen erheblichen Grund für die beantragte Terminsverlegung genannt hat, und die Anhörung dann ohne den Rechtsanwalt erfolgt.

Es ist eigentlich immer schon so gewesen, dass man einen Verlegungsantrag begründen muss und dass man dafür einen erheblichen Grund braucht, siehe §§ 32 FamFG, 227 ZPO. Warum der Bundesgerichtshof zu dieser Frage gerade jetzt eine Leitsatzentscheidung veröffentlichen muss, erschließt sich mir nicht.

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ISSN 2943-2871