Durch eine Missachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Gerichts in Asylverfahren, den Verfahrensbeteiligten Erkenntnismittel vor ihrer Verwertung zur Kenntnis zur bringen, könne das Recht auf rechtliches Gehör verletzt werden, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 29. November 2021 (Az. 2 L 54/20.Z). Im entschiedenen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, dass die Kläger innerhalb der Russischen Föderation eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen könnten, auf Erkenntnismittel gestützt, zu denen sich die Kläger mangels Einführung in das Verfahren nicht äußern konnten. Das OVG wies den Antrag auf Zulassung der Berufung gleichwohl zurück, weil die Kläger nicht ausreichend dazu vorgetragen hatten, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerade auf diesem Verfahrensfehler beruhte: Für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen nicht ordnungsgemäß eingeführter Erkenntnismittel müsse der Rechtsmittelführer diese Erkenntnismittel (so sie ihm nicht ohne weiteres zugänglich sind) innerhalb der Rechtsmittelfrist anfordern, überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was er zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte, dabei müsse er auf den konkreten Inhalt der einzelnen verfahrensfehlerhaft nicht eingeführten Erkenntnismittel eingehen.
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