Das Amtsgericht München meint in seinem Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az. 411 C 10539/22), dass die Gebrauchsüberlassung von Teilen einer Mietwohnung an Geflüchtete einer vorherigen Zustimmung durch den Vermieter bedarf. Ein Anspruch auf eine solche Zustimmung bestehe regelmäßig nicht.
Schreibe einen Kommentar