Der Bundesgerichtshof hat nach längerer Zeit von sich hören lassen und über zwei Rechtsbeschwerden in Abschiebungshaftsachen entschieden. In seinem Beschluss vom 2. August 2022 (Az. XIII ZB 37/20) hat der BGH die Anforderungen präzisiert, die an Ausführungen im Haftantrag der Behörde zu stellen sind. Insbesondere seien abstrakte Formulierungen unzulässig, wenn sie in eine Vielzahl von Verfahren einsetzbare Leerformeln darstellten, erforderlich sei stets die Bezugnahme auf den konkreten Fall. In seinem Beschluss vom 11. Oktober 2022 (Az. XIII ZB 40/22) hat der BGH in einem Verfahren, in dem es noch um die Kostenfestsetzung ging, die landgerichtliche Entscheidung über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und über die Zulassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb aufgehoben, weil sie durch den Einzelrichter getroffen wurde. Gemäß § 568 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 85 FamFG hätte die Angelegenheit dem Kollegium übertragen werden müssen, so dass das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt worden sei.
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