In seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 (Az. XIII ZB 58/21) führt der Bundesgerichtshof die Figur des „haftrechtlich versierten Rechtsbeschwerdeführers“ ein, der einen Feststellungsantrag im Haftaufhebungsverfahren gestellt hat, den das Landgericht jedoch fälschlicherweise als Feststellungsantrag im Haftbeschwerdeverfahren aufgefasst hat. In einem weiteren Beschluss vom 14. Februar 2023 (Az. XIII ZB 47/22) stellt der BGH klar, dass die Beschwerdebefugnis einer Vertrauensperson im Haftbeschwerdeverfahren von ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbeteiligung gerade im Haftanordnungsverfahren abhängt und eine Beteiligung im Haftaufhebungsverfahren dafür nicht ausreicht.
In einem Beschluss vom 28. Februar 2023 (Az. XIII ZB 5/22) hält der BGH fest, dass dann, wenn eine Behörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt, das Haftgericht nicht verpflichtet ist, die innerdienstlichen Abläufe minutiös aufzuklären, und in einem weiteren Beschluss vom 28. Februar 2023 (Az. XIII ZB 70/21), dass ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann zur Anhörung geladen werden muss, wenn der Bevollmächtigte oder der Betroffene eine Mandatierung gerade im Haftverfahren mitgeteilt haben, und dass eine vorherige Mandatierung in einem ausländer- oder asylrechtlichen Verfahren eine solche Mitteilung nicht entbehrlich macht.
Schreibe einen Kommentar