In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2023 (Az. XIII ZB 53/22) erläutert der Bundesgerichtshof, dass an die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson keine hohen Anforderungen zu stellen seien und dass das Haft- oder Haftbeschwerdegericht insbesondere nicht ohne tatsächliche Grundlage mutmaßen dürfe, ein von Abschiebungshaft Betroffener habe den Inhalt einer von ihm unterzeichneten Vollmacht nicht verstanden.
Im Beschluss vom 12. September 2023 (Az. XIII ZB 22/20) wird ausgeführt, dass § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG, wonach eine wiederholte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Straftaten einen konkreten Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr bilden könne, verfassungsgemäß sei und insbesondere nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rückwirkungsverbot verstoße.
In einem weiteren Beschluss vom 12. September 2023 (Az. XIII ZB 49/20) ruft der BGH in Erinnerung, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens ohne Weiteres verletzt und eine Anordnung von Abschiebungshaft damit rechtswidrig ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Betroffenen keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt wird, an einer Haftanhörung teilzunehmen oder eine Terminsverlegung zu beantragen. Eine Reaktionszeit von allenfalls wenigen Stunden vor einem um 9:00 Uhr beginnenden Gerichtstermin könne nicht als angemessen erscheinen.
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