In seinem Beschluss vom 13. Oktober 2022 (Az. 1 C 40.22) hat das Bundesverwaltungsgericht ein anhängiges Revisionsverfahren eingestellt, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob und wann eine psychotherapeutische Behandlung eine Umverteilung gemäß § 15a AufenthG verhindern kann, das Oberverwaltungsgericht Bremen hatte dazu in seinem zweitinstanzlichen Urteil vom 2. Februar 2022 (Az. 2 LB 184/21) entschieden, dass bei psychotherapeutischen Behandlungen auch eine erst vor kurzem begonnene Beziehung zu der behandelnden Person schützenswert sein kann.
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