Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2022 (Az. 1 B 53.22) eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem es um die Zulässigkeit einer Dublin-Überstellung nach Italien ging, und in dem das BVerwG die als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen als nicht entscheidungserheblich ansah.
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