Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2022 (Rs. C-245/20, C-248) zehn bei ihm anhängige Revisionsverfahren eingestellt, in denen es um die Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch die behördliche Aussetzung der Vollziehung von Abschiebungsanordnungen wegen der COVID-19-Pandemie ging und in denen das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die von ihm eingelegte Revision jeweils zurückgenommen hatte bzw. die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (Beschlüsse vom 10. Oktober 2022, Az. 1 C 21.22, 1 C 22.22, 1 C 25.22, 1 C 27.22, 1 C 30.22, vom 11. Oktober 2022, Az. 1 C 31.22, vom 18. Oktober 2022, Az. 1 C 23.22, vom 25. Oktober 2022, Az. 1 C 26.22, vom 1. November 2022, Az. 1 C 28.22 und vom 24. November 2022, Az. 1 C 24.22), sowie nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 (Rs. C-273/20) ein Revisionsverfahren eingestellt, in dem es um die Frage des Elternnachzugs zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ging (Beschluss vom 15. November 2022, Az. 1 C 15.22).
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