In einem Beschluss vom 7. November 2022 (Az. 1 B 66.22) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren verworfen, in dem es um die Anforderungen ging, die an die Gewährung von Flüchtlingsschutz bei Kriegsdienstverweigerung zu stellen sind. Die aufgeworfene Frage nach den Maßstäben für die Annahme einer starken Vermutung sei nicht entscheidungserheblich, weil die „starke Vermutung“ sich nur auf die Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund beziehe, nicht jedoch auch auf die Feststellung einer Verfolgungshandlung als solcher. In einem Beschluss vom 7. September 2022 (Az. 1 C 28.21) hat das BVerwG das Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen bis zum Abschluss des am EuGH anhängigen Verfahrens zur Klärung der Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren ausgesetzt.
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