In seinem Beschluss vom 12. Oktober 2022 (Az. 1 B 49.22) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren verworfen, in dem die Frage aufgeworfen wurde, auf welchen Ort im Herkunftsland eines Schutzsuchenden es für die Beurteilung des Bestehens einer Verfolgungsgefahr ankomme, weil die Frage nicht entscheidungserheblich sei.
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