Mit Beschlüssen vom 21. November 2022 (1 B 37.22), 14. Dezember 2022 (1 B 51.22) und 19. Dezember 2022 (1 B 73.22) hat das Bundesverwaltungsgericht Nichtzulassungsbeschwerden in Verfahren zurückgewiesen, in denen ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung (1 B 37.22), die grundsätzliche Bedeutung der an die Annahme einer „starken Vermutung“ zu stellenden Anforderungen (1 B 51.22) und die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Geltung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens in Bezug auf Rumänien (1 B 73.22) geltend gemacht wurden. Das Verfahren 1 C 29.21 hat das BVerwG mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 ausgesetzt, weil der Europäische Gerichtshof zunächst die Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren klären soll.
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