Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gescheitert (Beschluss vom 7. Februar 2023, Az. 1 B 58.22), bei der das BVerwG sich der Argumentation des BAMF nicht anschließen mochte, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe bei der Annahme einer Vorverfolgung eines syrischen Asylsuchenden gegen Denkgesetze verstoßen. In seinem Beschluss vom 21. Februar 2023 (Az. 1 B 76.22) über eine Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Ausländerbehörde hielt das BVerwG unter anderem die Frage, ob eine materiell-rechtliche Anlehnung oder Kongruenz hinsichtlich erneuter Straftaten in Bezug auf die der Ausweisung zugrundeliegenden Straftaten im Rahmen der Gefahrenprognose i. S. des § 53 Abs. 1 AufenthG unbedingt gegeben sein muss, in dem Verfahren für nicht entscheidungserheblich. Mit Beschluss vom 8. Februar 2023 (Az. 1 B 2.23) hat das BVerwG eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Schutzsuchenden zurückgewiesen, der in den Vorinstanzen eine Gruppenverfolgung von homosexuellen Männern in Mexiko geltend gemacht hatte, in dem Nichtzulassungsverfahren ging es (nur) noch um die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
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