Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 16. Februar 2023 (Az. 1 C 19.21) veröffentlicht, in dem es um die Voraussetzungen der Auswertung digitaler Datenträger im Asylverfahren ging und zu dem das BVerwG am 16. Februar 2023 bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht hatte.
Mit Beschluss vom 22. März 2023 (Az. 1 B 67.22) hat das BVerwG die Revision des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 7. Juli 2022 (Az. A 4 S 3696/21) zugelassen, in dem es um die Frage ging, ob bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien durch Kooperation mit den italienischen Behörden der besondere Versorgungsbedarf dieser Personen sichergestellt werden muss. Der VGH Mannheim hatte dazu festgehalten, dass die Rechtsprechung des BVerwG zur realistischen Rückkehrperspektive bei Prüfung der einem Ausländer bei Abschiebung in den Herkunftsstaat drohenden Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf sogenannte Drittstaatenfälle zu übertragen sei, und dass bei vulnerablen Personen, selbst wenn ihnen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei, vor einer Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt sein müsse, dass ihr besonderer Versorgungsbedarf dort gewährleistet sei. Das BVerwG will im Revisionsverfahren klären, ob bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren wird.
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