Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 (Az. 1 B 42.23) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren verworfen, in dem es unter anderem darum ging, ob und in welchem Umfang in der Gesamtschau des Gefahrenpotentials für die Zivilbevölkerung, Opfer gewillkürter Gewalt in einem innerstaatlichen Konflikt zu werden, auch der Umstand mit einzubeziehen sei, dass die Zivilbevölkerung nicht alleine durch die Kriegs- und Kampfhandlungen unmittelbar betroffen werde, sondern auch durch Gewalthandlungen, die an dieser als Folge der fehlenden umspannenden Staatsmacht ausgeübt würden und diese im alltäglichen Leben beträfen.
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