Das Bundesverwaltungsgericht hat in vier weiteren Verfahren (Beschlüsse vom 23. November 2021, Az. 1 B 58.21, 1 B 59.21 und 1 B 64.21 und vom 7. Dezember 2021, Az. 1 B 77.21) die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes mit einem der in Art. 10 der Qualifikations-Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe, sowie deren Widerlegung, zu stellen sind. Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 19. Oktober 2021 (Az. 1 C 5.21) hat das BVerwG ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ging, wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt.
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