Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem weiteren Verfahren (Beschluss vom 7. Dezember 2021, Az. 1 B 75.21) die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes mit einem der in Art. 10 der Qualifikations-Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe, sowie deren Widerlegung, zu stellen sind. Mit Beschluss vom 4. Januar 2022, Az. 1 B 100.21 hat das BVerwG eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem weiteren Wehrdienstentziehungsverfahren zurückgewiesen, weil die Beschwerde keine revisionsrechtlich klärungsfähige Rechtsfrage fallübergreifender Bedeutung dargelegt habe. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 (Az. 1 B 85.21) hat das BVerwG eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem der Kläger die Klärung der Maßstäbe für die Annahme einer Gruppenverfolgung für grundsätzlich bedeutsam hielt.
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