In einem weiteren Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit von Dublin-Abschiebungen nach Italien ging, hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen einen Beschluss des OVG Münster mit Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 1 B 8.22) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 1 B 48.21) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem weiteren Verfahren zurückgewiesen, in dem es um die Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria ging.
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