In einem weiteren Verfahren, in dem es um die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung eines in Italien anerkannten Schutzberechtigten nach Italien ging, hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen einen Beschluss des OVG Münster mit Beschluss vom 28. März 2022 (Az. 1 B 9.22) zurückgewiesen.
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