In zwei weiteren weiteren Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung von in Italien anerkannten Schutzberechtigten nach Italien ging, hat das Bundesverwaltungsgericht Nichtzulassungsbeschwerden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen Beschlüsse des OVG Münster mit Beschlüssen vom 7. März 2022 (Az. 1 B 21.22) und vom 9. März 2022 (Az. 1 B 24.22) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 28. März 2022 (Az. 1 B 35.22) hat das BVerwG eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 9. Dezember 2021 (Az. 3 A 386/20) verworfen, in dem Verfahren ging es um die Ausstellung von „Fantasiepapieren“, wenn Ausländer zwar nicht abgeschoben wurden, aber auch keine Duldung erhielten. In dem Verfahren um ein ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung hat das BVerwG den Volltext seines Urteils vom 16. Februar 2022 (Az. 1 C 6.21) jetzt veröffentlicht.
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