In drei Beschlüssen vom 4. Mai 2022 (Az. 1 B 41.22 und 1 B 42.22) und vom 11. Mai 2022 (Az. 1 B 101.21) hat das Bundesverwaltungsgericht Nichtzulassungsbeschwerden in Verfahren zurückgewiesen, in denen es um die Relevanz von Wehrdienstentziehung in Syrien für die Anerkennung als Flüchtling in Deutschland ging. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 (Az. 1 B 44.22) hat das BVerwG in einem Verfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, in dem eine grundsätzliche Bedeutung der Klärung gerichtlicher Hinweispflichten, der Menschenrechtssituation in Nigeria sowie der Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes vorgetragen worden war.
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