Eine Ausländerbehörde sei in Anwendung des § 24 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG verpflichtet, den Ausländer amtsärztlich zu untersuchen und erforderliche (fach-)ärztliche Stellungnahmen oder Gutachten einzuholen, wenn und soweit sich aus ärztlichen oder psychologischen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit, etwa aufgrund von Suizidgefahr, ergäben, so das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Beschluss vom 8. März 2022 (Az. 1 B 274/21), wobei in einem solchen Fall außerdem eine amtsärztliche Auswertung der vorliegenden ärztlichen oder psychologischen Äußerungen nicht genüge. Über diese Entscheidung und das zugrundeliegende Verfahren berichtet die Ärztezeitung.
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