Versagung der Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration wegen zurückliegender Identitätstäuschung

Trotz Nachweises der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen könne die daran anknüpfende Regelvermutung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits auf Tatbestandsebene durch zurückliegende Täuschungen des Ausländers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit widerlegt werden, die mangels Aktualität zwar nicht von dem von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfasst würden, die aber nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam seien, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme einer nachhaltigen Integration beseitigten, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 17. März 2022 (Az. 13 ME 91/22).

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ISSN 2943-2871