Mit Urteil vom 10. März 2022 (Az. 41326/17 u.a., Shenturk u.a. gg. Aserbaidschan) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 3 EMRK (Grundsatz der Nichtzurückweisung) festgestellt. Die Beschwerdeführer waren 2017 und 2018 von Aserbaidschan in die Türkei überstellt worden, dem ging jeweils ein Auslieferungsersuchen der Türkei voraus. Die Beschwerdeführer hatten keine Gelegenheit, in Aserbaidschan Rechtsmittel gegen die Überstellungen einzulegen, Asylgesuche und Interventionen des UNHCR wurden von den aserbaidschanischen Behörden ignoriert.
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