Das Verwaltungsgericht Lüneburg ist in die Kritik geraten, weil es am 11. Juni 2025 einem Eilantrag des kurdischen Aktivisten Mehmet Çakas auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags nicht stattgegeben hat. Çakas verbüßt derzeit noch eine Strafhaft in Deutschland, soll aber in die Türkei abgeschoben werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts liegt (noch) nicht im Volltext vor, die Pressestelle des Gerichts hat aber immerhin diese Zusammenfassung geschickt:
Es ist korrekt, dass der Antrag von Herrn Çakas auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 11. Juni 2025 abgelehnt worden ist.
Bei dem Verfahren handelt es sich um ein Asylfolgeverfahren.
Nach den Ausführungen in dem Beschluss vom 11. Juni 2025 sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel (§§ 71 Abs. 1, Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylG) an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bestünden. Der Einzelrichter folge den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Antragsteller sei am 10. April 2024 vom OLG Celle - 4 St 3/23 - wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Grundlage seien PKK-Unterstützungshandlungen als PKK-Gebietsleiter Bremen im Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2021 (Urteil S. 13), was im letzten Asylverfahren des Antragstellers, welches mit Einstellungsbeschluss des hiesigen Gerichts vom 16. August 2021 - 4 A 269/19 - geendet habe, hätte vorgebracht werden müssen. Die Verurteilung selbst stelle keine neue Sachlage dar, die zum Wiederaufgreifen führen könne.
Die Ablehnung der Abänderung hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AsylG begegne keinen rechtlichen Bedenken. Auch hier gelte, dass die Gründe für Abschiebungsverbote bereits im vorigen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Soweit die Antragsschrift drohende unmenschliche Haftbedingungen vortrage, sei nicht erkennbar, dass sich die Situation der Haftbedingungen seit August 2021 signifikant verändert habe, so dass in dieser Hinsicht auch keine neue Sachlage erkennbar geworden sei.
Das Bundesamt hat den Folgeantrag offenbar als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) abgelehnt, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Az. 2 BvR 1600/19) nur dann für erlaubt gehalten hat, wenn „das Folgeantragsvorbringen von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen“ (Rn. 24), was für die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote wohl entsprechend gelten muss. Ein Folgeantrag ist bereits dann zulässig, so dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden muss, wenn „der Asylbewerber eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt“ (Rn. 20). Es geht hier also nicht darum, dass die Verhältnisse oder Lebensbedingungen oder sonstige Umstände sich tatsächlich geändert haben (auch wenn § 51 Abs. 1 VwVfG das so sagt), sondern nur darum, dass dies glaubhaft und substantiiert vorgetragen, also behauptet, wurde. Es fällt mir schwer anzunehmen, dass das hier nicht der Fall gewesen sein soll.
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