(Vielleicht) keine nationalen Titelerteilungssperren

Das Aufenthaltsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für eine rein nationale Titelerteilungssperre, meint das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 30. August 2023 (Az. 2 LC 116/23). Im Gesamtkontext des Aufenthaltsgesetzes seien Einreise- und Aufenthaltsverbot einerseits und Titelerteilungssperre andererseits nur Beschreibungen derselben Regelung aus unterschiedlichen Perspektiven. Da es im Aufenthaltsgesetz derzeit kein Einreise- und Aufenthaltsverbot gebe, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 EU-Rückführungsrichtlinie sei, gelte das entsprechend auch für eine Titelerteilungssperre. Sei demnach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen der Aufhebung einer Abschiebungsandrohung rechtswidrig, sei eine angeordnete Titelerteilungssperre ebenfalls rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sieht das in seinem Urteil vom 2. Januar 2023 (Az. 12 S 1841/22) genau anders herum: § 11 AufenthG lasse eine Titelerteilungssperre unabhängig von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu, was sich anhand einer Auswertung der Gesetzeshistorie ergebe, die verdeutliche, dass zwischen dem Verbot von Einreise und Aufenthalt sowie dem Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels getrennt werde.

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ISSN 2943-2871