Das Aufenthaltsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für eine rein nationale Titelerteilungssperre, meint das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 30. August 2023 (Az. 2 LC 116/23). Im Gesamtkontext des Aufenthaltsgesetzes seien Einreise- und Aufenthaltsverbot einerseits und Titelerteilungssperre andererseits nur Beschreibungen derselben Regelung aus unterschiedlichen Perspektiven. Da es im Aufenthaltsgesetz derzeit kein Einreise- und Aufenthaltsverbot gebe, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 EU-Rückführungsrichtlinie sei, gelte das entsprechend auch für eine Titelerteilungssperre. Sei demnach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen der Aufhebung einer Abschiebungsandrohung rechtswidrig, sei eine angeordnete Titelerteilungssperre ebenfalls rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sieht das in seinem Urteil vom 2. Januar 2023 (Az. 12 S 1841/22) genau anders herum: § 11 AufenthG lasse eine Titelerteilungssperre unabhängig von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu, was sich anhand einer Auswertung der Gesetzeshistorie ergebe, die verdeutliche, dass zwischen dem Verbot von Einreise und Aufenthalt sowie dem Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels getrennt werde.
Schreibe einen Kommentar