Es sei derzeit eine offene Tatsachenfrage, ob Schutzsuchenden, die nach der Dublin-III-Verordnung nach Litauen rücküberstellt werden, dort routinemäßig rechtswidrige Freiheitsentziehung durch Anwendung einer „alternativen Maßnahme zur Inhaftierung“ drohe, meint das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 27. März 2023 (Az. A 19 K 391/23), und hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine solche Überstellung angeordnet. Außerdem blende die Begründung des mit der Klage angegriffenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge von Januar 2023 die Entwicklung des Asylsystems in Litauen seit der erheblichen Zunahme der Einreisen von Drittstaatsangehörigen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig aus. Die herangezogene Rechtsprechung, die systemische Mängel im litauischen Asylsystem verneine, datiere aus den Jahren 2017 und früher, gleiches gelte für die herangezogenen Erkenntnismittel. Weiter habe das Bundesamt beim Kläger zwar Dokumente zu seinem litauischen Asylverfahren angefordert, die er auch fristgerecht vorgelegt habe, eine inhaltliche Erfassung der in litauischer Sprache verfassten Dokumente oder gar eine Auseinandersetzung mit ihrer Bedeutung für das Dublin-Verfahren habe indes nicht stattgefunden.
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