In seinem Beschluss vom 23. Juni 2023 (Az. 4 MB 21/23) erläutert das Oberverwaltungsgericht Schleswig ausführlich, wann eine Pflicht zur Ankündigung einer Abschiebung besteht und wie § 59 AufenthG aus Sicht des Gerichts im Detail zu interpretieren ist. Danach gelte die Pflicht zur Ankündigung der Abschiebung nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nur, wenn zuvor keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt worden sei, gerade weil sich der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) befinde. Die Abschiebungshaft sei hiervon nicht erfasst, weil diese ihrerseits bereits voraussetze, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben seien und die Abschiebung vorschriftsgemäß angedroht worden sei. Einer Abschiebung ohne Terminankündigung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG gehe eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung (59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) voraus, allerdings dürfe die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht gezielt dazu genutzt werden, die Erlangung von Rechtsschutz gegen eine vollziehbar angeordnete Abschiebung zu verhindern, weil in Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten sei, dass der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen könne.
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