Mit Beschluss vom 23. August 2023 (Az. 1 B 18.23) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren verworfen, in dem die Bedeutung der Verpflichtung zur Abgabe einer Reueerklärung bei einer Rückkehr nach Eritrea für eine Flüchtlingsanerkennung in Deutschland im Raum stand. In der Rechtsprechung des Senats sei zwar geklärt, dass einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden dürfe, dass er einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen könne, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ knüpfe, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden sei, und der Ausländer plausibel darlege, dass er die Erklärung nicht abgeben wolle. Die Beschwerde lege aber zum einen nicht dar, ob und inwieweit diese Kriterien für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer auch für die Beurteilung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahrenlage gälten. Zum anderen lege sie nicht dar, dass die Voraussetzungen, insbesondere die plausible Darlegung eines der Abgabe der Reueerklärung entgegenstehenden Willens des Klägers, vorlägen und sich die Frage damit überhaupt erst entscheidungserheblich stellen würde.
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