Die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Anordnung oder das Absehen von einer Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG hat keinen Einfluss darauf, dass das Verteilungsverfahren durch die die Verteilung veranlassende Behörde im Sinne § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG und durch die zentrale Verteilungsstelle im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchzuführen ist, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 12. Mai 2022 (Az. 13 ME 115/22). Für die Ausländerbehörde sei das Vorliegen zwingender Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur insoweit von Bedeutung, als dies gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG deren Befugnis ausschließe, den Ausländer nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst; der Ausschlussgrund des § 15a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 AufenthG greife nur dann ein, wenn die Verpflichtung, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben, sich aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage und des daher fehlenden Aufklärungsbedarfs als bloße Förmelei oder gar Schikane darstelle, insoweit gelte ein vom eigentlichen Verteilungsverfahren abweichender Maßstab.
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